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Waffengesetz kurz und knapp erklärt ( Stand 18.12.2022 )

Dies ist nur eine kleine Übersicht über das Waffengesetz. Da es sich ständig ändern kann, ist jeder Sportschütze selbst dafür verantwortlich, sich über die aktuellen Regeln in Kenntnis zu setzen.

Wie werde ich Sportschütze

Mindestanforderungen

  • mindestens 18 Jahre alt.
  • Waffenrechtlich zuverlässig und persönlich geeignet sein. Link zum Nachlesen
  • ein waffenrechtliches Bedürfnis.
  • mindestens 12-monatige Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, der einem anerkannten Schießsportverband angehört, sowie regelmäßige Ausübung des Schießsports.
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Waffensachkundeprüfung ( Wird im Kreisverband angeboten)
  • Nachweis über den Besitz eines Tresors ( Stufe 0 bzw. Stufe 1) zur sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen.


Bedürfnis und die beantragung einer Waffenbesitzkarte


Bedürfnis für den Neuerwerb einer Schusswaffe

  • mindestens 12-mal im Jahr schießen (jeden Monat 1-mal) mit Erlaubnispflichtigen Schusswaffen. Falls ein Monat ausfällt, gilt 18-mal im Jahr. Wird mittels Schießbuch nachgewiesen.

Das Bedürfnis(Sportschütze) zum besitz einer Erlaubnispflichtigen Schusswaffe hat derjenige der an eine Waffen-Sportdisziplin in einem anerkannten Schießsportverband teilnehmen will. Dieses ist durch eine Bescheinigung des Verbandes glaubhaft zu machen. Wenn man die Bescheinigung hat, geht man zu seiner Waffenbehörde und beantragt da eine Waffensesitzkarte (WBK).


Bedürfnis zum Besitz einer Schusswaffe (nicht für Neu-Sportschützen wichtig)

  • Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses generell alle 5 Jahre (§ 4 WaffG) – bisherige 3-Jahresüberprüfung nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis entfällt
  • Nach 5 und 10 Jahren nach der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis wird überprüft, ob das einmal erteilte Bedürfnis noch fortbesteht.
  • Dazu muss der Waffenbesitzer pro Waffengattung (Kurz- / Langwaffe) nachweisen, dass er mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe den Schießsport betrieben hat.
  • Dies ist dann gegeben, wenn in den letzten 24 Monaten vor dem Überprüfungstermin mindestens einmal pro Quartal oder sechsmal pro Jahr entsprechend Schießaktivität nachgewiesen wird.
  • 10 Jahren nach der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis wird das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses durch eine Bescheinigung des Schützenvereins bzw. Landesschützenverbandes durch das Fortbestehen der Mitgliedschaft des Sportschützen nachgewiesen.
  • § 15 Abs. 1 Nr. 7 b) WaffG: Verpflichtung der Vereine, einen Nachweis der Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder zu führen.


Waffenbesitzkarte (WBK)

Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Transport der nicht schussbereiten und nicht zugriffsbereiten Waffen zum jeweiligen Ereignis, also Transport zum Schießstand, und muss dabei zusammen mit dem Personalausweis oder dem Reisepass mitgeführt werden.

Grüne Waffenbesitzkarte


Auf die grüne WBK können mehrschüssige Pistolen und Revolver (auch Kleinkaliber), Langwaffen wie Selbstladebüchsen, Selbstladeflinten, Repetierbüchsen, Repetierflinten und Einzellader erworben werden. Jede Waffe muss vorher einzeln bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Erwerbserlaubnis für die beantragte Waffe wird dann als „Voreintrag“ in die WBK eingetragen. Innerhalb eines Jahres muss die beantragte Waffe dann erworben werden, sonst verfällt der Voreintrag.

Für Sportschützen gilt: Das Regelbedürfnis für Waffen der grünen WBK umfasst zwei mehrschüssige Kurzwaffen und drei Selbstladegewehre. Für dieses „Grundkontingent“ genügt die regelmäßige Teilnahme am Schießtraining.

Die Waffe muss für die Sportdisziplin nach der Sportordnung des DSB oder der Landesverbände (Liste B) zugelassen und erforderlich sein.

bei mehr als 2 Kurzwaffen und 3 Langwaffen

Über das Grundkontingent hinaus ist es für Sportschützen möglich wenn ein entsprechendes waffenrechtliches Bedürfnis vorliegt, etwa bei regelmäßigem Wettkampfsport in weiteren Disziplinen, für die die bereits vorhandenen Schusswaffen laut Sportordnung des Verbandes nicht zugelassen sind. Die jeweiligen Bedürfnisbescheinigungen für den Sportschützen erteilt der zuständige Schießsportverband unter Beachtung gesetzlicher und interner Auflagen. Generell tendieren die zugelassenen Schießsportverbände dazu, diese Kontingentüberschreitung nur Schützen zu befürworten, die nachweislich an überregionalen Wettkämpfen teilnehmen.

Gelbe Waffenbesitzkarte

Inhaber einer solchen Waffenbesitzkarte dürfen Einzellader mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen (mehrschüssig) mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) erwerben. Die Anzahl der zu erwerbenden Waffen ist seit dem 1. September 2020 auf zehn beschränkt.

Es dürfen in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erworben werden. Des Weiteren muss die erworbene Waffe in der Disziplin der Sportordnung eines anerkannten Schießsportverbandes zugelassen sein. Der Erwerb muss innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Waffenbehörde angemeldet werden.

Führen/Transport

Das Führen von Schusswaffen bedarf der Erlaubnis (Waffenschein § 10 WaffG).

Erlaubnisfrei ist das Führen auf einer Schießstätte oder wenn die Schusswaffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck befördert wird. Diese Voraussetzung ist u.a. dann erfüllt, wenn die Waffe z.B. in einem verschlossenen Waffenkoffer transportiert wird.

„Nicht schussbereit“ heißt, dass die Waffe nicht geladen sein darf; es dürfen weder Munition noch Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sein. Der gemeinsame Transport von Waffen und Munition ist im selben Behältnis ansonsten zulässig.


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