Waffengesetz kurz und knapp erklärt ( Stand 18.12.2022 )
Dies ist nur eine kleine Übersicht über das Waffengesetz. Da es sich ständig ändern kann, ist jeder Sportschütze selbst dafür verantwortlich, sich über die aktuellen Regeln in Kenntnis zu setzen.
Wie werde ich Sportschütze
Mindestanforderungen
- mindestens 18 Jahre alt.
- Waffenrechtlich zuverlässig und persönlich geeignet sein. Link zum Nachlesen
- ein waffenrechtliches Bedürfnis.
- mindestens 12-monatige Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, der einem anerkannten Schießsportverband angehört, sowie regelmäßige Ausübung des Schießsports.
- Nachweis über die Teilnahme an einer Waffensachkundeprüfung ( Wird im Kreisverband angeboten)
- Nachweis über den Besitz eines Tresors ( Stufe 0 bzw. Stufe 1) zur sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen.
Bedürfnis und die beantragung einer Waffenbesitzkarte
Bedürfnis für den Neuerwerb einer Schusswaffe
- mindestens 12-mal im Jahr schießen (jeden Monat 1-mal) mit Erlaubnispflichtigen Schusswaffen. Falls ein Monat ausfällt, gilt 18-mal im Jahr. Wird mittels Schießbuch nachgewiesen.
Das Bedürfnis(Sportschütze) zum besitz einer Erlaubnispflichtigen Schusswaffe hat derjenige der an eine Waffen-Sportdisziplin in einem anerkannten Schießsportverband teilnehmen will. Dieses ist durch eine Bescheinigung des Verbandes glaubhaft zu machen. Wenn man die Bescheinigung hat, geht man zu seiner Waffenbehörde und beantragt da eine Waffensesitzkarte (WBK).
Bedürfnis zum Besitz einer Schusswaffe (nicht für Neu-Sportschützen wichtig)
- Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses generell alle 5 Jahre (§ 4 WaffG) – bisherige 3-Jahresüberprüfung nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis entfällt
- Nach 5 und 10 Jahren nach der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis wird überprüft, ob das einmal erteilte Bedürfnis noch fortbesteht.
- Dazu muss der Waffenbesitzer pro Waffengattung (Kurz- / Langwaffe) nachweisen, dass er mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe den Schießsport betrieben hat.
- Dies ist dann gegeben, wenn in den letzten 24 Monaten vor dem Überprüfungstermin mindestens einmal pro Quartal oder sechsmal pro Jahr entsprechend Schießaktivität nachgewiesen wird.
- 10 Jahren nach der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis wird das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses durch eine Bescheinigung des Schützenvereins bzw. Landesschützenverbandes durch das Fortbestehen der Mitgliedschaft des Sportschützen nachgewiesen.
- § 15 Abs. 1 Nr. 7 b) WaffG: Verpflichtung der Vereine, einen Nachweis der Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder zu führen.
Waffenbesitzkarte (WBK)
Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Transport der nicht schussbereiten und nicht zugriffsbereiten Waffen zum jeweiligen Ereignis, also Transport zum Schießstand, und muss dabei zusammen mit dem Personalausweis oder dem Reisepass mitgeführt werden.
Auf die grüne WBK können mehrschüssige Pistolen und Revolver (auch Kleinkaliber), Langwaffen wie Selbstladebüchsen, Selbstladeflinten, Repetierbüchsen, Repetierflinten und Einzellader erworben werden. Jede Waffe muss vorher einzeln bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Erwerbserlaubnis für die beantragte Waffe wird dann als „Voreintrag“ in die WBK eingetragen. Innerhalb eines Jahres muss die beantragte Waffe dann erworben werden, sonst verfällt der Voreintrag.
Für Sportschützen gilt: Das Regelbedürfnis für Waffen der grünen WBK umfasst zwei mehrschüssige Kurzwaffen und drei Selbstladegewehre. Für dieses „Grundkontingent“ genügt die regelmäßige Teilnahme am Schießtraining.
Die Waffe muss für die Sportdisziplin nach der Sportordnung des DSB oder der Landesverbände (Liste B) zugelassen und erforderlich sein.
bei mehr als 2 Kurzwaffen und 3 Langwaffen
Über das Grundkontingent hinaus ist es für Sportschützen möglich wenn ein entsprechendes waffenrechtliches Bedürfnis vorliegt, etwa bei regelmäßigem Wettkampfsport in weiteren Disziplinen, für die die bereits vorhandenen Schusswaffen laut Sportordnung des Verbandes nicht zugelassen sind. Die jeweiligen Bedürfnisbescheinigungen für den Sportschützen erteilt der zuständige Schießsportverband unter Beachtung gesetzlicher und interner Auflagen. Generell tendieren die zugelassenen Schießsportverbände dazu, diese Kontingentüberschreitung nur Schützen zu befürworten, die nachweislich an überregionalen Wettkämpfen teilnehmen.
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